Historie 9 - Regelungen zur Feuerlöschpflicht
Regelung der Feuerlöschpflicht
Betreffend des Feuerlöschwesens in der Landgemeinde Hötensleben war eine Ortssatzung notwendig. Auf Grund des § 6 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 und des Beschlusses der Gemeindevertretung wurde für den Umfang des Gemeindebezirkes Hötensleben ein Ortsstatut erlassen. Festzustellen ist, dass unentgeltlich persönliche Dienste zu leisten waren. Die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung bestand für alle männlichen Einwohner vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum vollendeten 50. Lebensjahre.
Die Besitzer von Pferdegespannen waren verpflichtet, geschirrte Gespanne mit je einem Führer für Jedes Gespann zur Bespannung der Spritzen und alle sonstigen Fahrzeuge unentgeltlich zu stellen. Die Pflicht zum Feuerlöschdienst erstreckte sich auf den Gemeindebezirk und auf einen Umkreis von 5 km.
Vom Feuerlöschdienst waren befreit:
- Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung,
- Geistliche, Kirchendiener, Militärpersonen,
- Ärzte, Apotheker,
- Maschinisten, Heizer und Wärter von Dampfanlagen,
- Bahn- und Postpersonal und
- weitere Persönlichkeiten.
Befreit werden konnten auch Personen, welche 15 Jahre lang ununterbrochen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewesen waren und das 40. Lebensjahr vollendet hatten.
Bei Ausbruch eines Feuers hatte Jedermann, die in seinem Privateigentum befindlichen Brunnen, Teiche, Wasservorräte, Wasserleitungen und dergleichen der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Feuer zur Nachtzeit waren die Anwohner derjenigen Straßen und Wege, die zur Brandstelle führten, verpflichtet auf besonderes Verlangen der Feuerwehr, diese mit einer brennenden Laterne zu erhellen. Bei Glatteis stand sogar die Forderung auf Verlangen der Feuerwehr, die Wege zur Brandstelle mit abstumpfenden Material zu bestreuen.