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Historie 7 - Die Feuerwehr der Polizei unterstellt 1932 - 1945

Die Feuerwehr der Polizei unterstellt 1932 – 1945

 

In Vorbereitung der Machtübernahme durch Hitler waren spürbare Veränderungen in den Freiwilligen Feuerwehren erkennbar. Beispielsweise war im Schreiben des Oberpräsidenten der Provinz Sachsen vom 1. Oktober 1932 zu lesen, dass hinsichtlicht der gegenwärtigen schwierigen Wirtschaftslage die Durchführung des § 3 der Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren in der Provinz Sachsen vom 12. Januar 1932 erschwert war. Auf Grund des § 14 Absatz 1b der vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften wurde folgendes bestimmt:

 

Die in § 3 vorgesehene persönliche Ausrüstung musste

bei Stadt- und Landgemeinden bis zu 2000 Einwohnern für mind. 8 Mann,
bei Stadt- und Landgemeinden bis zu 5000 Einwohnern für mind. 15 Mann,
bei Stadt- und Landgemeinden über 5000 Einwohnern für mind. 12 Mann

bis zum 31. März beschafft werden.

 

Weiterhin war nachlesbar, dass vorhandene Uniformen, Ausrüstungsstücke, wenn sie noch brauchbar waren, benutzt werden durften. Gleiches traf auch für Hakengurte aus Stoff mit den Karabinerhaken zu, wenn sie den Anforderungen der Vorschriften entsprachen. Dargestellt wurde auch, dass für die Durchführung der Vorschriften vorbehaltlich jederzeitigen Widerspruches auch im Einzelfalle eine Frist bis zum 31. März 1935 gewährt wurde.

 

Durch den Kreisbrandmeister, Herrn Brüning, wurde der Gemeindevorsteher informiert, dass entsprechend § 3 der Unfallverhütungsvorschriften die hiesige Freiwillige Feuerwehr am 5. Januar überprüft werden sollte. Er hatte dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend der Vorschrift 15 Feuerwehrleistende in voller Ausrüstung am Tage der Überprüfung anwesend sein mussten. Die Überprüfung ergab keine Beanstandung.

 

Die Unterstellung der Feuerwehr zur Polizei war eindeutig aus dem Schreiben des Landrates vom 19. August 1933 an den Gemeindevorsteher in Hötensleben erkennbar gewesen. Nach § 36 der Polizeiverordnung über das Feuerlöschwesen und die Feuerpolizei vom 16. Dezember 1932 traten, insoweit das Feuerlöschwesen einer Gemeinde durch Ortsstatut geregelt wurde, die den selben Gegenstand regelnden Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft. Wie festgestellt worden ist, bestanden dergleichen Ortssatzungen nur in Althaldensleben, Eilsleben, Erxleben, Hötensleben und Warsleben. Es ergab sich, um die Notwendigkeit für diese Ortschaften eine Kreis – Polizeiverordnung zu erlassen, da anderenfalls eine Bestrafung wegen Verletzung der in Betracht kommenden, aber außer Kraft gesetzten Vorschriften nicht möglich war. Des weiteren wurde dargestellt, dass die Ortssatzung einer sorgfältigen Nachprüfung unterzogen werden musste. Damit sollte festgestellt werden, ob diese Satzung im Hinblick auf die neue Polizeiverordnung vom 16. Dezember 1932, welche den Feuerlöschdienst in den Landgemeinden in allen Einzelheiten genau regelte, überhaupt noch erforderlich erschien. Auch der Kreisbrandmeister hielt solche Ortstatuten unter Würdigung der einschlägigen Verhältnisse für überflüssig. Der Landrat selbst hielt eine derartige Sonderregelung im Interesse einer Vereinheitlichung des Verfahrens nur dann für berechtigt, wenn der Erlass anderer Vorschriften als die Feuerlöschordnung enthielt. Der Wortlaut der Satzung musste den neu bestehenden Vorschriften angepasst werden, welches bis dahin noch nicht geschehen war. Der Gemeindevorsteher wurde aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen eine Stellungnahme mit einer Begründung der einzelnen Punkte abzugeben.

 

Des weiteren war aus dem Schreiben vom 9. Oktober 1933 des Kreisbrandmeisters Herrn Brüning zu entnehmen, dass ein Ortsstatut für die Gemeinde überflüssig war. Mit der Polizeiverordnung wurde eine einheitliche Normalsatzung eingeführt. Somit erfolgte eine systematische Unterstellung der Feuerwehr.

 

In weiteren Aufzeichnungen war die Umgestaltung der Freiwilligen Feuerwehr erkennbar. Der Kreisbrandmeister unterrichtete im Schreiben vom 2. Mai 1934 alle Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Neuhaldensleben. ''Durch Verfügung des Herrn Landrat wurde ich zum Kreisfeuerwehrführer ernannt.'' Fachwart und Stellvertreter wurde Herr Schreyer aus Althaldenleben und der Hötensleber Herr Mölle wurde Adjutant. Herr Bauersack, Nordgermersleben trat das Amt des Presswartes an. Nachzulesen ist, dass die Führer der einzelnen Wehren vom Brandmeister aufwärts vom Provinzialfeuerwehrführer ernannt und nach Anhörung des Polzeiverwalters und der Kreisfeuerwehrführers bestätigt wurden. Eile war geboten, denn bis zum 12. Mai 1934 musste die Einreichung erfolgt sein. Die Vorschläge konnten nur vom Polizeiverwalter eingereicht werden. Die Zahl der Führer und die Amtsbezeichnung wurden im Runderlass des Ministers des Innern vom 28. Februar 1934 – II D 2106 festgelegt.

 

Des weiteren war in diesem Zusammenhang ein Verzeichnis sämtlicher Wehren nach Polizeibezirken getrennt einzureichen, unter Namenshaftung der einzelnen Löschzüge bzw. Halbzüge nach Mannschaftsstärken.

ein Löschzug = 40 Mann
ein Halbzug = 25 Mann

Dies ergab eine Gesamtstärke von 65 Mann.

Im § 3 der Ausführungsbestimmung zum Feuerlöschgesetz hieß es:

'' In jedem Ortspolizeibezirk, abgesehen von den Landkreisen Hannover, soll stets nur eine Freiwillige Feuerwehr bestehen.''

 

Der Verfasser des Gesetzes bemerkte dazu in einem Kommentar zum Feuerlöschgesetz, dass von dieser Sollvorschrift Ausnahmen gemacht werden konnten, besonders in zusammengesetzten Polizeibezirken. Für die Gemeinde Hötensleben als Ortspolizeibezirk gab es dann laut Darstellung des Brandmeisters Mölle im Jahr 1934 eine Freiwillige Feuerwehr mit einer Gesamtstärke von 48 Aktiven und 51 passiven Mitgliedern. Entsprechend der vorhandenen Motorspritze gab es danach keine Pflichtfeuerwehr mehr. Die passiven Mitglieder setzen sich aus allein hiesigen Gemeinde Gewerbetreibenden zusammen.

 

Diese hier aufgeführten Mitglieder der hiesigen reduzierten sich mit Beginn des 2. Weltkrieges sehr stark. Unter beschwerten Bedingungen mussten die Aufgaben realisiert werden. Nach einer vorliegenden Erfassung über die Einsatzkräfte vom Februar 1945 zählt die hiesige Feuerwehr 30 Aktive uniformierte Mitglieder. Der Ort Hötensleben hatte zu diesem Meldetermin eine Einwohnerzahl von 5900.

 

Es traten weitere Verordnungen in Kraft, in denen den Feuerwehren, somit auch der hiesigen Feuerwehr, Aufgaben übertragen wurden, wie Hilfeleistung bei Abwehr von Gefahren, Luftangriffen und Hochwasser. Vor dem Eingreifen der Freiwilligen Feuerwehr musste eine Bestätigung der Ortspolizeibehörde vorliegen. Des weiteren gab es die Ernennung einer Feuerlöschpolizei im Jahr 1943. Dazu erfolgte die Festlegung von Notdienstverpflichteten, die bei Gefahren auf Anordnung der Gemeinde ihren Dienst aufnehmen mussten. Die Gemeinde musste auch eine Feuerlöschbereitschaft einrichten. Die hierzu Ernannten wurden verpflichtet, bei Gefahren auch außerhalb des Ortes Tage bzw. Wochen im Einsatz zu sein.

 

Der Preußische Minister für Bergbau verfügte in einem Schreiben vom 29. Mai 1934 darüber, dass die hiesige Feuerwehr bei Bränden im Tagebau mit einbezogen werden konnte.

 

Die Zuckerfabrik der hiesigen Gemeinde gründete im Jahr 1936 aus den Reihen der ständig beschäftigten eine betriebliche Feuerwehr. Mit der Gründung stand ein Tragkraftspritzenanhänger Magirus mit einer Motorspritze für den Einsatz zur Verfügung.

Anmerkung: Diese Motorspritze befindet sich seit 1991 im Besitz der hiesigen Feuerwehr.

 

Für die Jahre 1935 – 1945 stehen keine Aufzeichnungen zur Verfügung, somit bleibt der exakte Nachweis zur Chronik ''100 Jahre Freiwillige Feuerwehr'' offen. Bleibt nur zu hoffen, dass zu einem späteren Zeitpunkt diese Lücke geschlossen werden kann. Festzustellen ist noch, dass die Freiwillige Feuerwehr während der Zeit als eingetragener Verein tätig war.

 

Historie

letzter Einsatz

Einsatznummer: 01
Datum: 15.02.2023
Zeit: 06:40 Uhr
Info: VU eingeklemmte Person

 

 

 

 

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